Satzung der Vereins zur Förderung in Not geratener Studierender an der Hochschule Darmstadt e.V.

Anmerkung: Im Folgenden wird vorwiegend die weibliche Form benutzt. Dies soll lediglich auf die Benachteiligung der Frau in der deutschen Sprache hinweisen; Männer sind selbstverständlich in dieser Schreibweise mit eingeschlossen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung in Not geratener Studierender an der Hochschule Darmstadt“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins sind:

  1. Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen für Studierende der Hochschule Darmstadt.

  2. Unterstützung der in wirtschaftliche Not geratenen Studierenden der Hochschule Darmstadt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins; in dieser Sache wird eine möglichst enge Zusammenarbeit mit der Studentinnenschaft und der Verwaltung der Hochschule Darmstadt angestrebt.

  3. Beschaffung von Spenden zur Verwirklichung der Vereinsziele.

  4. Der Verein wirkt mit anderen Organen und Gremien der Hochschule Darmstadt sowie externen Institutionen und Einrichtungenzusammen, die wirtschaftliche Lage der Studierenden zu verbessern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere gilt, dass alle Mittel und Einkünfte des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen im Sinne des Vereins sollen erstattet werden. Für Beträge über 25,- EUR ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.

§ 4 Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die Mitglied der Hochschule Darmstadt ist.

  2. Fördernde Mitglieder können darüber hinaus natürliche oder juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beim Verein schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe der Satzung mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

  2. Die ordentliche Mitgliedschaft besteht für die Dauer der Mitgliedschaft an der Hochschule Darmstadt. Die Mitgliedschaft ist einmal jährlich nachzuweisen. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss, Nichtnachweisen der Mitgliedschaft oder durch Auflösung des Vereins. Bei Exmatrikulation wird aus der ordentlichen Mitgliedschaft eine Fördermitgliedschaft.

  1. Der Austritt für ordentliche und fördernde Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Der Antrag auf Ausschluss muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Der Auszuschließenden muss die Möglichkeit gewährt werden, sich der Mitgliederversammlung zu erklären.

§ 6 Beiträge

  1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen; studentische Mitglieder zahlen mindestens einen jährlichen symbolischen Beitrag von 1,- EUR.

  2. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen.

  3. Der Vorstand hat die Mittel bei einer Bank oder Sparkasse anzulegen und über die Verwendung Buch zu führen.

  4. Der Vorstand hat am Ende des Geschäftsjahres einen Abschlussbericht vorzulegen.

  5. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüferinnen zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 7 Richtlinien zur Vergabe der Mittel

  1. Der Verein erlässt Richtlinien zur Vergabe der Mittel.

  2. Die Richtlinien wie auch etwaige Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen.

  3. Änderungen der Richtlinien sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr während der Vorlesungszeit statt.

  2. Eine Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, der Kassenprüferinnen oder auf Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder einberufen.

  3. Einberufungen von Mitgliederversammlungen haben mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch Anschreiben mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand zu erfolgen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Kommt bei der ersten Einberufung einer Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit zustande, so muss erneut eine Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen mit derselben Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.

  5. Alle Mitgliederversammlungen sind öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.

  6. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die ihr vorgelegten Anträge und Unternehmungen des Vereins. Sie wählt den Vorstand und kann ihm Aufträge erteilen. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen.

  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung auszuhängen. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Gehen keine Einsprüche ein, so ist das Protokoll genehmigt. Die Protokolle werden von der Versammlungsleiterin und von der Protokollantin unterzeichnet.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

  2. Zum Vorstand werden gewählt: eine Vorsitzende, eine Stellvertreterin, eine Kassiererin und mindestens eine Beisitzerin. Wählbar sind sowohl ordentliche als auch fördernde Mitglieder. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

  3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf sich vereinigt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Danach führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

  4. Die Abwahl eines gewählten Vorstandsmitgliedes kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen. Die Abwahl muss in der Einladung angekündigt werden.

  5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin.

  6. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes entscheiden über Anträge auf Unterstützung nach den Vergaberichtlinien. Im Übrigen ist der Vorstand beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  7. Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der hochschulöffentlich bekannt gegeben wird.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, soweit sie für die Erfüllung der externen Vorgaben notwendig sind.. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  3. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3⁄4 aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist auf einer Mitgliederversammlung zu fassen. Die Zustimmung von nicht erschienenen Mitgliedern sollte im Nachhinein innerhalb von 7 Tagen schriftlich eingeholt werden.

  4. Bei Ablösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Allgemeinen Studierendenausschuss der Hochschule Darmstadt (Körperschaft öffentlichen Rechts) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind in der Einladung anzukündigen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

  • geändert auf der Mitgliederversammlung am 3. März 2009
  • geändert auf der Mitgliederversammlung am 7. Juni 2021

Richtlinie zur Vergabe der Mittel

Anmerkung: Im Folgenden wird vorwiegend die weibliche Form benutzt. Dies soll lediglich auf die Benachteiligung der Frau in der deutschen Sprache hinweisen; Männer sind selbstverständlich in dieser Schreibweise mit eingeschlossen.

§ 1 Unterstützung

Der Förderverein gewährt eine finanzielle Unterstützung an in Not geratene Studierende der Hochschule Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt finanzieller Leistungen besteht nicht.

§ 2 Antragsstellung

  1. Zur Antragstellung berechtigt ist jede immatrikulierte Studierende der Hochschule Darmstadt.

  2. Die Antragstellung erfolgt durch Einreichung eines unterzeichneten Antragsformulars sowie aller für den Antrag benötigter Unterlagen und Nachweise der Notsituation (siehe Checkliste für einen Antrag auf finanzielle Unterstützung als Teil des Antragsformulars).

  3. Der Antrag muss Angaben über Höhe der gewünschten Unterstützung, die geplante Verwendung und eine Begründung enthalten, in der die Bedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.

  4. Der Vorstand kann in besondere Fällen auch von sich aus initiativ werden.

  5. Eine wiederholte Antragstellung ist möglich, wenn der Förderhöchstbetrag (= BAföG-Höchstsatz) der Antragstellenden bei einem früheren Antrag nicht ausgeschöpft wurde. Danach ist eine erneute Antragstellung erst wieder zulässig, wenn der bereits ausgezahlte Förderbeitrag zurückgezahlt wurde.

§ 3 Bearbeitung eines Antrags

  1. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und Nachweise. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder entscheiden über die Vergabe der Unterstützung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 4 dieser Richtlinien. Sie prüfen den Antrag und die Nachweise auf Ernsthaftigkeit. Über die Entscheidung der Vorstandsmitglieder ist eine Protokollnotiz anzufertigen.
  2. Bei Bedarf kann der Vorstand (mindestens zwei Vorstandsmitglieder) ein Gesprächstermin der Antragstellerin anbieten. Dabei kann die Antragstellerin ihre Gründe für einen Antrag mündlich erläutern. Die Vorstandsmitglieder entscheiden über die Vergabe von Unterstützung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 4 dieser Richtlinien. Sie prüfen den Antrag und die im Gespräch vorgetragene Gründe auf Ernsthaftigkeit. Über das Gespräch ist eine Protokollnotiz anzufertigen.

§ 4 Unterstützungswürdigkeit

  1. Die Beurteilung des Verhältnisses von Einnahmen zu Ausgaben der Antragstellerin sowie deren absoluten Beträge ist am BAföG-Höchstsatz zum Zeitpunkt der Antragstellung orientiert.

  2. Unterstützungswürdigkeit im Sinne der Ziele des Vereins liegt vor, wenn zur Zeit der Antragstellung

    a) die Einnahmen der Antragstellerin aufgrund von Umständen, die sie nicht unmittelbar zu vertreten hat, niedriger sind als in Vergleichszeiträumen und nicht ausreichend, um den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (1), oder

    b) die Ausgaben aufgrund außerordentlicher Zahlungsverpflichtungen respektive periodisch im Abstand von mehr als drei Monaten wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen durch die Einnahmen nicht zu decken sind (2). oder

    c) ein außergewöhnlicher Notfall vorliegt.

§ 5 Art und Höhe der Unterstützung

  1. Der Verein darf eine Unterstützung nur im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten gewähren. Sie erfolgt grundsätzlich unbar, gegebenenfalls auch in Form von Gutscheinen.

  2. Die Unterstützung soll - abgesehen von Fällen des § 4 Ziff. 2c - in der Regel den BAföG-Höchstsatz nicht übersteigen.

  3. Die Unterstützung erfolgt in erster Linie durch Zuschüsse oder Übernahme von

    • Beiträgen zur Krankenversicherung,

    • Kosten der Unterkunft

  4. Weiterhin können Zuschüsse zu anderen dringenden Zahlungsverpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Richtlinien gewährt werden.

  5. Vorrangig werden Studierende in höheren Fachsemestern und in grundständigen Studiengängen unterstützt.

  6. Studiengebühren oder der Semesterbeitrag werden nicht übernommen.

§ 6 Datenschutz

Zur Einsicht in Akten mit personenbezogenen Informationen über die Antragstellerinnen, die der Verein im Rahmen seiner Mittelvergabe anlegt, sind neben dem Vorstand nur die Kassenprüferinnen berechtigt.

Fußnote zu § 4:

(1) Ein Ausfall der Einnahmen im Sinne dieser Richtlinien liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antragstellerin über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keinen Arbeitsplatz gefunden hat bzw. aufgrund von Prüfungen oder Krankheit zeitlich nicht in der Lage ist zu arbeiten oder wenn Unterhaltszahlungen (Eltern, BAföG) ausbleiben.

(2) Unter einmaligen außerordentlichen Zahlungen sind beispielsweise Umzugskosten, Kosten für Krankenhausaufenthalte bzw. außerordentlich Arztkosten oder Kosten, die im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung entstehen, zu verstehen. Zu den periodisch wiederkehrenden Zahlungen zählen Mietbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge.

  • geändert auf der Mitgliederversammlung am 3. März 2009

  • geändert auf der Mitgliederversammlung am 7. Juni 2021